59. Betriebsbedingte Kündigung
Wenn die Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr möglich ist
Inhalt
Nach der Rechtsprechung müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, insbesondere müssen dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sein. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz muss ausscheiden, denn „Versetzung geht vor Kündigung“ lautet die Regel. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge die einzelnen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung. Die beiden Experten gehen auch darauf ein, was es genau mit der sog. Sozialauswahl unter vergleichbaren Beschäftigten auf sich hat und inwieweit gekündigte Arbeitnehmer ihre anwaltlichen Vertreter bei der Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses unterstützen können.