50. Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit
Das Dreieck von Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer
Inhalt
Bei Arbeitnehmerüberlassung fallen Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung auseinander: Der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers besteht mit dem Verleiher, dem Zeitarbeitsunternehmen. Der Verleiher entscheidet über Vertragsverlängerungen, Abmahnungen, Kündigungen und Urlaubsgewährung, und er bezahlt den Leiharbeitnehmer. Die Arbeitsleistung findet beim Entleiher statt, in dessen Betrieb der Leiharbeitnehmer zeitlich begrenzt eingegliedert ist. Der Entleiher erteilt dem Leiharbeitnehmer Weisungen, überwacht die Arbeitsqualität und legt tägliche Arbeitszeiten und Pausen fest. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge die rechtlichen Hintergründen zu diesem in der Praxis meist sehr umstrittenen Beschäftigungsmodell. Die beiden Experten gehen ebenso auf die Frage ein, auf welche Gegebenheiten betroffene Beschäftigte zur Durchsetzung ihrer Rechte achten sollen.