70. Krankenrückkehrgespräche – Vorsicht Falle!
Wie mit Krankenrückkehrgesprächen umgehen?
Inhalt
Wenn eine Mitarbeiterin eine längere Zeit krank ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das BEM-Verfahren ist gesetzlich in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt und für die Mitarbeiterin freiwillig. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder gehen in dieser Folge auf die sog. Krankenrückgespräche (KRG) ein, die in einigen Unternehmen auch schon bei kurzen Fehlzeiten und bei Wiedergenesung geführt werden. Der Sinn der KRG soll darin liegen, herauszufinden, ob es eventuell eine betriebliche Ursache für die Erkrankung gibt, die der Arbeitgeber beheben könnte. Die Personalverantwortlichen könnten jedoch auch versucht sein, herauszufinden, wie gesund und einsatzfähig der Arbeitnehmer generell ist und diese Informationen eventuell im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung verwerten. Die beiden Experten geben zudem Tipps im Umgang mit derartigen, rechtlich bedenklichen KRG.
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