93. Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats
Wie weit reicht die Geheimhaltungspflicht und welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?
Inhalt
Zur Überraschung Vieler gibt es keine allgemeine Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern. Vielmehr besteht eine solche Pflicht nur in Bezug auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gemäß § 79 BetrVG. Diese Verschwiegenheitspflicht soll die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitsgebers schützen. Darüber hinaus sind gewisse Daten aus dem privaten Bereich der Beschäftigten vertraulich zu behandeln. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder gehen in dieser Folge auf die einzelnen gesetzlichen Vorschriften ein und erläutern Reichweite und Anwendungsbereich. Die beiden Experten beleuchten auch die Rechtsfolgen, die drohen könnten, wenn Betriebsratsmitglieder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen.
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