91. Mitbestimmung des Betriebsrats bei arbeitgeberseitigem Handyverbot
Was der BR tun kann, wenn der Arbeitgeber ein Handynutzungsverbot verhängt
Inhalt
In einen niedersächsischen Betrieb, der Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge herstellt, kam es produktionsbedingten Gründen immer wieder zu Arbeitsunterbrechungen, beispielsweise bei einem ausstehenden Maschinenumbau oder wegen ausstehender Wareneingänge. Diese Zeit nutzten teilweise die Mitarbeiter, um private Angelegenheiten mit ihrem Handy zu erledigen. Dem Arbeitgeber missfiel das und er ordnete deshalb ohne Einbeziehung des Betriebsrats ein Handyverbot an. Der Betriebsrat sah sich durch die Anweisung in seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Das Handynutzungsverbot ziele auf die betriebliche Ordnung. Solche Maßnahmen seien mitbestimmungspflichtig. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2023 (AZ: 1 ABR 24/22). Die beiden Experten gehen in dieser Folge auch darauf ein, weshalb es für die Ausgang des Rechtsstreits auf die Frage ankam, ob die Maßnahme des Arbeitsgebers dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten oder dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten der Beschäftigten zuzuordnen war.
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