97. Kein Recht auf Nichterreichbarkeit?
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Nichterreichbarkeit?
Inhalt
Besteht ein Recht auf Nichterreichbarkeit nach getaner Arbeit für Beschäftigte? Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2023 (AZ: 5 AZR 349/22). Geklagt hatte ein Notfallsanitäter, der neben seinen regulären Diensten unter anderem auch sogenannte unkonkrete Springerdienste absolvierte. Die geltende Betriebsvereinbarung sah vor, dass Arbeitnehmer bei solchen Springerdiensten einen Tag zuvor spätestens bis 20.00 Uhr über den konkreten Arbeitsbeginn und -ort informiert werden. Als die Arbeitgeberin für den 08.04. sowie im September 2021 kurzfristig einen Dienst besetzen musste, konnte sie den als Springer eingeteilten Kläger telefonisch nicht erreichen. Sie sandte ihm daher einen Tag zuvor eine SMS und eine E-Mail und wies ihn an, zu einer konkreten Uhrzeit zur Arbeit zu erscheinen. Der Sanitäter nahm die SMS nicht zur Kenntnis. Er kam daraufhin nicht und in einem ähnlichen weiteren Fall zu spät zur eingeteilten Arbeit und erhielt hierfür eine Abmahnung, gegen die er sich vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzte.
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