65. Verdachtskündigung
Warum auch ein dringender Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kündigung genügen kann
Inhalt
Wenn ein Arbeitnehmer in gravierender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat (z. B. Straftat zulasten des Arbeitgebers, eines Arbeitskollegen oder Kunden), kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pflichtenverstoß nachweisen kann. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge, weshalb auch ein dringender Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung für den Ausspruch einer Kündigung genügen kann. Da solche Verdachtskündigungen mit dem Risiko verbunden sind, dass sie einen Unschuldigen treffen, sind Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung rechtlich verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu unternehmen. Insbesondere besteht die Notwendigkeit, den Betroffenen anzuhören und ihm die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen. Die beiden Experten gehen in dieser Folge auch darauf ein, was Arbeitnehmer bei dieser Anhörung unbedingt beachten sollten.