57. Haftung des Arbeitgebers
Wann der Arbeitgeber für Schäden haftet
Inhalt
Ein Arbeitgeber haftet seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber auf Schadensersatz, wenn er gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen, dadurch einen Schaden verursacht und dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung des Arbeitgebers ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Schaden in einem Personenschaden besteht und ein Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrecht vorliegt. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge die unterschiedlichen Rechtsfolgen beim Vorliegen des jeweiligen Schadenfalles. Die beiden Experten gehen auch darauf ein, dass den Beschäftigten beim Eintreten eines Arbeitsunfalls andere Leistungen zustehen als bei einem Sachschaden und was bei der Abwicklung eines Personenschadens gegenüber der Berufsgenossenschaft zu beachten ist.