31. Mitarbeitergespäche
Mitarbeitergespräche – Fluch oder Segen?
Inhalt
Die Teilnahmepflicht eines Arbeitnehmers an einem Mitarbeitergespräch wird aus dem in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelten Direktionsrecht des Arbeitgebers abgeleitet, wenn es darum geht, konkrete Arbeitspflichten näher zu bestimmen. Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Mitarbeitergespräch besteht, wenn der Arbeitgeber über eine Änderung des bestehenden Vertrages oder gar über dessen Beendigung sprechen will. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge u. a. auch, ob es Teilnahmepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, bezüglich Mediation, BEM und beim Krankenrückkehrgespräch gibt. Die beiden Experten gehen ebenso auf die Frage ein, ob es zulässig ist, einen Beistand oder einen Rechtsanwalt zum Gespräch mitzubringen.
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