61. Interessenausgleich und Sozialplan
Die Neuausrichtung des Betriebes durch Betriebsänderung
Inhalt
Der Arbeitgeber hat bei anstehenden Betriebsänderungen, z. B. bei einer Einschränkung oder Schließung eines Betriebs, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit ihm zu beraten. Betriebsrat und Arbeitgeber führen im Anschluss Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplan durch. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge, was den Interessenausgleich vom Sozialplan unterscheidet. Die beiden Experten gehen insbesondere darauf ein, was Inhalt von Sozialplänen (z. B. Abfindungszahlungen) sein kann oder weshalb eine sog. Namensliste von zu kündigenden Arbeitnehmern die Prozessaussichten der Betroffenen in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht stark schwinden lässt.
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