20. Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – Teil 3
Zusatzurlaub, Mehrarbeit, Arbeitszeitverkürzung und Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderter
Inhalt
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben zum Schutz ihrer Gesundheit Anspruch auf Zusatzurlaub. Schwerbehinderte und Gleichgestellte müssen auf deren Wunsch hin von Mehrarbeit befreit werden, wobei der Begriff der Mehrarbeit nicht mit Überstunden gleichzusetzen ist. Für den Fall, dass es einem schwerbehinderten Beschäftigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vollständig zu erfüllen, hat er zudem ein Recht auf Arbeitszeitverkürzung.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer sind zwar grundsätzlich nicht unkündbar, doch genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss gemäß § 168 SGB IX vorher die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung einholen.
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