25. Sperrzeit
Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
Inhalt
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, so wortwörtlich der § 159 Abs. 1 SGB III. Je nach Grund der Sperrzeit beträgt sie zwischen einer und zwölf Wochen. Beträgt sie zwölf Wochen so mindert sich zudem auch die Bezugsdauer mindestens um ein Viertel. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder gehen auf einzelnen Hintergründe für die Verhängung einer Sperrzeit ein, insbesondere auf das arbeitsvertragswidrige Verhalten und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein. Des Weiteren erläutern sie, in welchen Konstellationen die Verhängung einer Sperrfrist nicht zu befürchten ist.
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